AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, die die ESH - Energetische Sanierung Hamburg GmbH (im Folgenden „wir" oder „Auftragnehmer") gegenüber ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber") erbringt. Sie gelten sowohl, wenn wir als Auftragnehmer als auch, wenn wir als Auftraggeber auftreten.
1.2 Für Arbeiten an Bauwerken gelten die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und die in der VOB/C genannten DIN-Normen (z. B. DIN 18299, 18382, 18384, 18386) als Allgemeine Technische Vertragsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
1.3 Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung werden unsere AGB auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht nochmals auf ihre Einbeziehung hinweisen.
1.4 Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
1.5 Soweit unseren Angeboten Abbildungen, Zeichnungen, Abbundpläne oder Maßangaben beiliegen, sind diese grundsätzlich nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Abbundzeichnungen gelten als verbindlich, sobald sie vom Auftraggeber bestätigt wurden.
1.6 Sämtliche von uns erstellten Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge) bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen sie weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind sämtliche Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Angebot, Vertragsschluss und Auftragsstornierung
2.1 Angebote
- Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
- Ein Vertrag kommt erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung zustande, insbesondere wenn das Angebot des Auftraggebers von unserem Angebot abweicht.
2.2 Stornierung/Kündigung des Auftrags
- Kündigt oder storniert der Auftraggeber den Werk- oder Liefervertrag ohne unser Verschulden, so können wir – unbeschadet eventuell weitergehender Schadensersatzansprüche – alle bis dahin angefallenen Kosten in Rechnung stellen.
- Liegt ein Werkvertrag nach § 648 BGB vor, sind wir berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil als pauschalen Schadensersatz zu verlangen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
- Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Wir können bei entsprechendem Nachweis auch einen höheren Schaden geltend machen.
3. Termine, Lieferung und Genehmigungen
3.1 Termine
- Angaben zu Liefer- und Fertigstellungsterminen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.
- Verzögert sich die Leistung durch höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen oder ungünstige Witterungsverhältnisse, verlängert sich die vereinbarte Frist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Koordinationszeit.
- Kommt es zu Nachträgen oder Zusatzleistungen, verschieben sich vereinbarte Termine um die für die zusätzliche Leistung erforderliche Zeit. Fehlende Unterlagen, Abbund- oder Materialbestätigungen, die für die Ausführung der Leistungen erforderlich sind, führen ebenfalls zu einer Terminverschiebung.
- Ein Verzugsschaden kann nur geltend gemacht werden, wenn verbindliche Termine schriftlich festgelegt wurden und der Auftraggeber uns nach Fälligkeit eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
3.2 Lieferung und Anlieferung
- Kann die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm unsere Anzeige über die Lieferbereitschaft zugeht. Etwaige Lagerkosten trägt der Auftraggeber.
- Eine Zufahrt mit geeignetem Fahrzeug bis zum Montage- bzw. Aufstellort muss gewährleistet sein. Der Auftraggeber hat im Vorfeld alle Hindernisse zu entfernen und kostenfreien Wasser- sowie Stromanschluss bereitzustellen.
- Treppen, Baustellenzugänge und Montageflächen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Hilfsmittel bereitzustellen.
- Behördliche und sonstige Genehmigungen (z. B. Bau- oder Statikgenehmigungen) sind vom Auftraggeber einzuholen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Wir stellen hierfür erforderliche Unterlagen bereit, soweit dies vereinbart ist.
3.3 Mehrwertsteuererhöhung
- Eine Erhöhung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn wir selbst hiervon betroffen sind.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Preise
- Alle Preise sind freibleibend. Die Bindefrist für Angebote beträgt 4 Wochen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
- Für Unternehmer verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Privatkunden werden die Endpreise inkl. MwSt. ausgewiesen.
- Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, können wir für Teilleistungen entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen Abschlagszahlungen verlangen.
- Sofern Zusatzleistungen erforderlich werden (z. B. ohne Nachtragsangebote) oder für die einwandfreie Ausführung unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung zu den üblichen Materialpreisen und nachgewiesenen Zeitarbeiten.
4.2 Zahlungsbedingungen
- Das Zahlungsziel nach Rechnungsstellung beträgt für Teil- und Abschlagsrechnungen 8 Werktage und für alle sonstigen Rechnungen 18 Werktage nach Rechnungsdatum, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
- Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Der Auftraggeber gerät nach Ablauf des Zahlungsziels ohne weitere Mahnung in Verzug.
- Aufrechnungen mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen.
5. Gewährleistung und Mängelrügen
5.1 Gewährleistung bei Bauleistungen
- Für alle Bauleistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren gemäß BGB, soweit nicht schriftlich eine abweichende Frist vereinbart wurde.
- Die Frist beginnt mit Abnahme oder Ingebrauchnahme. Einer Abnahme steht es gleich, wenn wir den Auftraggeber schriftlich zur Abnahme auffordern und dieser der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt.
- Mängel sind uns unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat uns oder unseren Beauftragten Zugang zum Bauobjekt zu gewähren, damit eine Begutachtung und Beseitigung erfolgen kann. Geschieht dies nicht innerhalb angemessener Zeit, erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.
- Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, fremde Beschädigungen, fehlenden Holzschutz, falsche Bedienung oder höhere Gewalt (z. B. Blitzschlag, außergewöhnliche mechanische oder chemische Einflüsse) zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5.2 Gewährleistung bei anderen Leistungen
- Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen (z. B. Lieferungen beweglicher Sachen, Reparaturen ohne Bauwerksbezug), beträgt die Gewährleistungsfrist in der Regel 1 Jahr ab Lieferung oder Abnahme.
- Diese Fristverkürzung gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden, ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.
5.3 Mängelrüge
- Offensichtliche Mängel sind bei Unternehmern binnen zwei Wochen nach Lieferung oder Abnahme schriftlich zu rügen. Unterbleibt dies, sind Ansprüche wegen dieser offensichtlichen Mängel ausgeschlossen.
- Handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
5.4 Umsetzung der Gewährleistung
- Bei berechtigten Mängelrügen steht uns die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu.
- Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber eine Minderung des Preises oder – bei wesentlichen Mängeln – den Rücktritt vom Vertrag verlangen.
- Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder es um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.
5.5 Aus- und Einbaukosten
- Die gesetzlichen Regelungen des Kaufvertragsrechts zu Aus- und Einbaukosten gelten uneingeschränkt.
6. Eigenschaften des Holzes
6.1 Holz ist ein Naturprodukt mit biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften. Farb-, Struktur- und Maßabweichungen sowie Risse, Harzaustritte und Astverluste sind möglich und stellen keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar, sofern sie die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
6.2 Durch extreme Witterungseinflüsse oder Änderungen der Holzfeuchte können sich auffällige Trockenrisse bilden oder geringfügige Formveränderungen ergeben. Diese natürlichen Eigenschaften beeinträchtigen nicht zwingend die Festigkeit oder Belastbarkeit des Holzes und gelten nicht als Mängel.
6.3 Der Auftraggeber sollte sich bei Unklarheiten über den fachgerechten Einsatz von Holz vor Auftragserteilung beraten lassen.
7. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
7.1 Um eine dauerhafte Funktion zu gewährleisten, sind regelmäßig Wartungsarbeiten durchzuführen, z. B.:
- Kontrolle und ggf. Ölen oder Fetten beweglicher Beschlagteile
- Regelmäßige Überprüfung von Abdichtungsfugen
- Nachbehandlung von Anstrichen (innen wie außen) je nach Art der Lacke/Lasuren, Witterungseinfluss und Nutzung
7.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes gesteigert, wodurch sich die Gebäudehülle verdichtet. Um Raumluftqualität zu erhalten und Schimmelbildung zu vermeiden, kann ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 erforderlich sein. Die Planung obliegt dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
7.3 Unterlassene oder unzureichende Wartung kann die Lebensdauer und Funktion der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hieraus Gewährleistungsansprüche entstehen.
7.4 Der Auftraggeber ist angehalten, für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) zu sorgen, um die gelieferten Holzbauteile (z. B. Parkett, Treppen, Fenster) zu schützen.
8. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt auch für eingebautes Material, soweit es ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden kann.
Bei Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware hat der Auftraggeber uns unverzüglich in Textform zu informieren und den Pfandgläubiger auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiterveräußert, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt die Forderungen gegen den Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes an uns ab.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in Grundstücke (eigene oder fremde) eingebaut, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen entsteht unser Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Gegenständen.
9. Datenschutz
- Die im Rahmen von Bestellungen oder Anfragen übermittelten Daten des Auftraggebers werden von uns unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze gespeichert und vertraulich behandelt.
- Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsabwicklung (z. B. an Logistik- oder Transportunternehmen) erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
10. Streitbeilegung
- Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
11. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
11.1 Gerichtsstand
- Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der ESH - Energetische Sanierung Hamburg GmbH, sofern nichts anderes vereinbart ist.
11.2 Erfüllungsort
- Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist – sofern nichts anderes vereinbart – der Sitz der ESH - Energetische Sanierung Hamburg GmbH.
11.3 Rechtswahl
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12. Schlussbestimmungen
12.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
12.2 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
12.3 Mündliche oder telefonische Auskünfte
- Mündliche oder telefonische Auskünfte (z. B. zu Waren, Preisen, Produktions- oder Lieferfristen) sind unverbindlich und bedürfen zur Rechtswirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung durch die ESH - Energetische Sanierung Hamburg GmbH.
Stand: 01.02.2025
Anbieter: ESH - Energetische Sanierung Hamburg GmbH
Offakamp 9f, 22529 Hamburg,info@es-hh.de